Ob als Patient, Mitarbeiter oder Bewerber einer Einrichtung des Gesundheitswesens – sobald
personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, fallen der betroffenen Person bestimmte Rechte zu.
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ℹ️ Informationsrecht (Art. 13 DSGVO)↪️
Bei der Erhebung personenbezogener Daten hat der Betroffene das Recht, im Vorfeld durch die datenschutzverarbeitenden Verantwortlichen die folgenden Informationen zu erhalten: siehe 2. Chart
ℹ️ Informationsrecht (Art. 13 DSGVO)
-Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
-Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
-Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten
-Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten
-Rechte des Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung etc.
🗂️ Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)
Das Auskunftsrecht sichert Betroffenen die Möglichkeit zu, Auskunft über die folgenden Aspekte ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten: siehe 2. Chart
🗂️ Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)
-Herkunft der Daten,
-Verarbeitungszweck (Behandlung im Krankenhaus, Arbeitsverhältnis, Verwaltung in der Personalabteilung etc.),
-Art der verarbeiteten Daten und den Empfänger der personenbezogenen Daten (Krankenkasse, Hausarzt etc.) sowie die Dauer der Datenspeicherung.
Die Informationen sind den Betroffenen laut DSGVO auf Anfrage innerhalb eines Monats kostenlos zur Verfügung zu stellen.
✏️ Recht auf Berichtigung & Löschung (Art. 16–18 DSGVO)
Sind personenbezogene Daten nicht korrekt oder unvollständig dokumentiert, muss eine Korrektur oder Vervollständigung vorgenommen werden. Siehe auch 2. Chart.
✏️ Recht auf Berichtigung & Löschung (Art. 16–18 DSGVO)
Unter bestimmten Umständen können Betroffene zudem eine Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einfordern, z. B. nach einer Kündigung oder dem
Ende einer Behandlung oder wenn Daten unrechtmäßig erhoben wurden.
🔄 Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
Wenn Betroffene es wünschen, sind bei der Einrichtung hinterlegte personenbezogenen Daten bei einem Einrichtungswechsel (beispielsweise Verlegung in ein anderes Krankenhaus oder Wechsel des Arbeitsplatzes) direkt an diese zu übertragen. Das Recht auf Datenübertragbarkeit besteht dann, wenn die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt (betrifft also keine Papierakte). Siehe auch 2. Chart.
🔄 Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
Betroffene haben das Recht, ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
Das Recht auf Datenübertragbarkeit darf keine Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen.
📄👀 Artikel 15 DSGVO gibt Betroffenen das Recht, zu wissen, welche Daten über sie gespeichert, woher sie stammen, zu welchem Zweck sie genutzt und an wen sie weitergegeben werden.
✏️📑 Artikel 16 DSGVO gibt Betroffenen das Recht, falsche oder unvollständige personenbezogene Daten jederzeit berichtigen zu lassen.
🗑️❌ Artikel 17 DSGVO ermöglicht Betroffenen, ihre personenbezogenen Daten löschen zu lassen, sobald sie nicht mehr notwendig sind oder unrechtmäßig verarbeitet werden. („Recht auf Vergessenwerden“)
📅 Nach Art. 15 DSGVO muss die Auskunft über personenbezogene Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats erteilt werden.
➡️📂Art. 20 DSGVO gibt Betroffenen das Recht, ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und sie an einen anderen Verantwortlichen zu übertragen.
