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 Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten

Unsere Rechte als Arbeitnehmer in
puncto Datenschutz unterscheiden sich
grundsätzlich nicht von denen unserer
Patienten – auch für uns gelten die DSGVO und BDSG-neu-Bestimmungen und die
entsprechenden Rechte.

Für die Inhalte klicken ↪️ Sie bitte auf die Tafeln!

Für wen gilt der Arbeitnehmer-Datenschutz?

Mitarbeiter

Auszubildende

Praktikanten

Ehrenamtliche

Bewerber

Wann dürfen Arbeitnehmerdaten verarbeitet werden?

nur für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nach $26 BDSG oder

nach Einwilligung des Betroffenen

wenn sie ausschließlich direkt beim Arbeitnehmer erhoben werden

Was ist, wenn ich mich selbst an meinem Arbeitsplatz in Behandlung begebe?

Werden Sie als Mitarbeiter als Patient aufgenommen, überschneiden sich Patientendatenschutz und Beschäftigtendatenschutz. 
Hier liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, das Wissen darüber nur direkt an der Behandlung Beteiligten zugänglich zu machen (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers!).
Z.B. durch eine Mitarbeiterkennzeichnung, die  eine Eingrenzung  der Zugriffsberechtigten signalisiert.

Arbeitnehmerdaten dürfen in Deutschland nach § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verarbeitet werden.
Dieser Paragraph erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten, wenn sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.
Zusätzlich können Daten auch auf Grundlage einer Einwilligung des Beschäftigten verarbeitet werden, solange diese freiwillig erfolgt.

 

Lust auf ein Beispiel für die externe Weitergabe von Mitarbeiterdaten?

eine ehemalige Patientin ruft an und fragt nach der
privaten Nummer „des netten Kollegen aus der Frühschicht“ …

Weitergabe von Mitarbeiterdaten

Hier ist die externe Weitergabe von Mitarbeiterdaten 

erlaubt.

Sozial- und Rentenversicherungsträger
Krankenkassen
Arbeitsagenturen
Finanzämter
externe Dienstleister zur Lohnabrechnung (besondere Formvorschriften für ausgelagerte
Datenverarbeitung beachten!)
deutsche Gerichte (nur wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt und eine schriftliche Anfrage gestellt wird) 

ermittelnde Behörden wie Staatsanwaltschaft oder Polizei (nur wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind – Datenschutzbeauftragten hinzuziehen!)

nicht erlaubt.

wenn diese nicht in Hinblick auf das Beschäftigungsverhältnis notwendig ist. Unzulässig sind z. B. …
Herausgabe privater Mitarbeiterdaten an Mitarbeiter, Patienten oder Angehörige ohne
Einwilligung des Betroffenen
Nachforschungen bei vorherigen Arbeitgebern ohne die Einwilligung des Mitarbeiters 
Auskünfte an nachfolgende Arbeitgeber

bitte klicken

Nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen!
Dabei genügt keine einmalige Einwilligung. Für jede neue Veröffentlichung muss erneut die
Einwilligung des betreffenden Mitarbeiters eingeholt werden. Die Einwilligung kann dieser außerdem jederzeit formlos widerrufen.
Ausgenommen davon sind Fotos vom Firmengebäude/-gelände, auf denen Sie zufällig zu sehen
sind oder auch Fotos von Veranstaltungen auf dem Firmengelände, bei denen ausdrücklich auf
die Aufnahme von Fotografien und deren Veröffentlichung hingewiesen wurde (sogenanntes
"berechtigtes Dokumentationsinteresse").

Leistung und Verhalten

Grundsätzlich ist die Überwachung und Kontrolle von Verhalten der Mitarbeiter nicht
ausgeschlossen, sie unterliegt jedoch strengen Kriterien und darf nur dann angewandt werden, wenn der Nutzen die Einschränkungen überwiegt.

Als direkter Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist eine Videoüberwachung dem Arbeitgeber nur in sehr seltenen Einzelfällen erlaubt.

Die Zeiterfassung durch den Arbeitgeber ist nicht nur erlaubt, sondern nach Arbeitszeitgesetz
(ArbZG) sogar verpflichtend. Die gesammelten Daten sind 2 Jahre lang aufzubewahren.
Die Arbeitszeit muss explizit erfasst werden, ebenso Arbeitszeit über das reguläre Maß hinaus. Die
tatsächliche Arbeitszeit ist also nachvollziehbar zu dokumentieren.

🔑 Externe Weitergabe von Mitarbeiterdaten ist nur erlaubt, wenn eine klare Rechtsgrundlage oder die Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

🏥⚖️ Zulässige Empfänger sind z. B. Krankenkassen, Finanzämter oder Gerichte – unzulässig ist die Herausgabe an private Personen oder Arbeitgeber ohne Einwilligung.

📉 Immer gilt: Nur so viele Daten weitergeben wie unbedingt notwendig, niemals mehr.

⏱️ Die Zeiterfassung ist nach ArbZG Pflicht: Arbeitszeiten – auch Überstunden – müssen vollständig dokumentiert und 2 Jahre aufbewahrt werden.